Eine fehlerhafte ärztliche Behandlung kann bleibende Gesundheitsschäden verursachen. Für die Betroffenen bedeutet dies mitunter tiefe persönliche Einschnitte – sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht. Zu den ärztlichen Sorgfaltspflichten gehören daher die ordnungsgemäße Diagnose und die Behandlung nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft. Werden diese Pflichten verletzt und entsteht daraus ein Schaden für die Patientin beziehungsweise den Patienten, so ist der Arzt oder die Ärztin zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet wie zum Beispiel durch zusätzliche Pflegekosten, Fahrtkosten, eventuell auch eine Rente. Es kann auch Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Behandlungsfehler können außerdem durch mangelnde Aufklärung oder durch ein Verschulden in der Organisation entstehen.
Auch bei bestem Qualitätsmanagement können Behandlungsfehler nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach deutschem Recht muss ein Schadensausgleich gewährt werden, wenn ärztliche Sorgfaltspflichten verletzt worden sind.
Es ist nicht erwiesen, ob Behandlungsfehler in letzter Zeit häufiger auftreten. Das Bewusstsein der Patientinnen und Patienten hat sich dagegen eindeutig verändert: Sie reagieren sensibel auf medizinische Dienstleistungen und bewerten zunehmend sachverständiger deren Qualität.
Krankenkassen und MDK helfen Versicherten
Die Krankenkassen können zur Unterstützung bei vermuteten Behandlungsfehlern den MDK einschalten. Folgende Vorgehensweise empfiehlt sich für die betroffenen Versicherten:
Weitergehende Informationen
Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Behandlungsfehler.
Behandlungsfehler-Begutachtung der MDK-Gemeinschaft
Bericht über die Behandlungsfehler-Begutachtung der MDK-Gemeinschaft im Jahr 2011
"Behandlungsfehler-statistik 2011:
MDK-Gutachten bestätigen
30% der Vorwürfe"
Artikel in MDK Forum Ausgabe 3-2012 zur MDK-Begutachtung bei vermuteten Behandlungsfehlern