1. Auskunftsrecht
Auf Anfrage gibt der MDK dem Versicherten Auskunft über seine gespeicherten Daten. Der Versicherte kann erfahren, woher die Daten stammen, wer die Daten bekommt und warum sie beim MDK gespeichert werden.
2. Akteneinsichtsrecht
Der Versicherte hat das Recht, seine Akte beim MDK einzusehen. Dieses Recht kann auch ein Bevollmächtigter, zum Beispiel Angehöriger oder Rechtsanwalt, wahrnehmen.
3. Widerspruchsrecht
Wer nicht mit der Weitergabe von Daten einverstanden ist, kann widersprechen. Über das MDK-Begutachtungsergebnis hinausgehende Informationen, wie Befunde, werden auf schriftlichen Wunsch nicht an den Leistungserbringer (zum Beispiel Hausarzt) übermittelt.
Weitergehende Fragen zum Umgang und Schutz der Daten beantworten gerne die Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Medizinischen Dienste.
Rechtliche Regelungen
Akteneinsicht durch Beteiligte und Mitteilungspflcihten
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