Unter einem Behandlungsfehler wird jeder Verstoß gegen ärztliche Pflichten verstanden. Meist wird der "medizinische Standard" nicht eingehalten, d. h. von generell geübten und nicht im Streit befindlichen Erkenntnisformen und Behandlungsschritten wird abgewichen.
Zu den ärztlichen Sorgfaltspflichten gehören die ordnungsgemäße Diagnose und die Behandlung nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft. Werden diese Pflichten verletzt und entsteht daraus ein Schaden für die Patientin bzw. den Patienten, so ist der Arzt oder die Ärztin zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet (zum Beispiel zusätzliche Pflegekosten, Fahrtkosten, eventuell auch eine Rente). Es kann auch Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Behandlungsfehler können außerdem durch mangelnde Aufklärung oder durch ein Verschulden in der Organisation der Behandlung entstehen. Behandlungsfehler sind niemals gänzlich auszuschließen. Nach deutscher Rechtsprechung muss ein Schadensausgleich gewährt werden, wenn ärztliche Sorgfaltspflichten verletzt worden sind.