Stationäre Leistungen zur Rehabilitation, die sich unmittelbar oder in engem zeitlichen Zusammenhang an eine Krankenhausbehandlung anschließen und für die bestimmte medizinische Voraussetzungen und vereinfachte Einleitungsverfahren gelten, werden als Anschlussheilbehandlungen (AHB) bezeichnet.
Bei bestimmten Krankheitsbildern schließen sich an die akute Krankenhausbehandlung weitere Behandlungsmaßnahmen an, die erforderlich sind, um die Krankheit zu heilen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Derartige Heilbehandlungen können in darauf spezialisierten Häusern meist besser und auch kostengünstiger durchgeführt werden, als in dem zur Akutversorgung bestimmten Krankenhaus.
Vor Übernahme der Kosten erfolgt die Prüfung folgender Sachverhalte:
Voraussetzung sind ausreichende Mobilität und Selbsthilfefähigkeit. In der gesetzlichen Rentenversicherung soll durch eine AHB die Erwerbsfähigkeit entweder vollständig wiederhergestellt oder zumindest wesentlich gebessert werden. Die Rentenversicherung ist nicht zuständig, wenn bereits dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld vorliegt.