Offiziell heißt die Krankschreibung "Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung". Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" ist im Sozialgesetzbuch nicht definiert. Er wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung entwickelt und fand Eingang in die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Dort heißt es u. a.: "Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann."
Der häufig verwandte Begriff "Krankschreibung" führt in die Irre. Denn: nicht immer bedeutet Krankheit auch gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit. Ob Krankheit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, hängt von vielen Faktoren ab, z. B. von der Art und der Schwere der Krankheit, vom körperlichen und psychischen Gesamtzustand des kranken Menschen und insbesondere von der beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen. Obwohl die „Arbeitsunfähigkeit“ kein medizinischer Begriff ist, muss sie ärztlich festgestellt werden.
Die ärztliche Verordnung (Bescheinigung) von Arbeitsruhe begründet eine Geldleistung, die vom Arbeitgeber oder dem zuständigen Leistungsträger gewährt wird.