Bis zur verpflichtenden Einführung der Diagnosis Related Groups (DRG) durch das Fallpauschalengesetz und die Fallpauschalenverordnung, regelte die Bundespflegesatz-verordnung (BPflV) die Details der pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhausvergütung (voll und teilstationäre Krankenhaus-leistungen, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung). Die BPflV sieht nach den Vorgaben des Gesundheitsstrukturgesetzes zur Ausgabenbremsung folgende Vergütung vor:
Mit der obligatorischen bundesweiten Einführung der DRG in 2004, gilt die BPflV nur noch für die Krankenhäuser, die nicht in das DRG-System einbezogen sind (psychiatrische Krankenhäuser).