Bei der Abrechnung eines stationären Behandlungsfalls mit einer Fallpauschale (FP) ist die Grenzverweildauer die stationäre Verweildauer, innerhalb der ausschließlich die Fallpauschale abgerechnet werden kann. Z. B. beträgt bei einer unkomplizierten Gallenblasenentfernung die Grenzverweildauer 19 Tage. Wird die stationäre Verweildauer überschritten (z. B. wegen Wundheilungsstörungen) können zusätzlich tagesgleiche Pflegesätze abgebildet werden.