Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Dieses zuletzt 1999 geänderte Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG vom 26. September 1994) ist beispiesweise grundlegend für die Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV). Es finden sich die Grundsätze für die Pflegesatzregelung und die Personalbemessung in Krankenhäusern. U. a. wird die Einführung von (DRG) Fallpauschalen vorgegeben, wobei die psychiatrischen Krankenhäuser hier ausdrücklich ausgenommen werden (§ 17b KHG). Die Berufsverbände sind aufgefordert, bei der Erarbeitung von Empfehlungen für die Personalbemessung mitzuarbeiten. (§ 19 KHG).