Die Planung von Krankenhäusern steht in der Verantwortung der Bundesländer. Ziel der Planung soll eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlich selbstständigen Krankenhäusern sein.
Verfahren: Die Länder stellen auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der landeseigenen Krankenhausgesetze Krankenhauspläne auf.
Diese weisen Standorte und Entwicklungsbedarf aus und müssen eine abgestufte Krankenhausversorgung gewährleisten. Hierbei wirkt der Landesausschuss für Krankenhausplanung unter Beteiligung z. B. der Krankenhausgesellschaft und der Landesverbände der Krankenkassen mit. In strittigen Fällen haben die Länder das Recht der letzten Entscheidung
Durch die Aufnahme in den Krankenhausplan sind diese so genannten Plankrankenhäuser automatisch zur Krankenhausversorgung zugelassen. Die Krankenkassen können zur Kündigung eines Plankrankenhauses einen Antrag stellen, die Kündigung steht aber unter dem Genehmigungsvorbehalt des Landes. Den Ländern steht mit dem Planungsrecht die Entscheidungsgewalt über stationäre Kapazitäten zu.
Nur Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen wurden und Vergütungsverträge mit Krankenkassen abgeschlossen haben, können Ansprüche auf Übernahme der Investitionskosten durch das jeweilige Bundesland geltend machen.