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Pflegebedürftigkeit (erhebliche)

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegegesetzes (SGB XI) sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheb­lichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in diesem Sinne sind Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.

Maßstab der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sind ausschließlich die (verbliebenen) Fähigkeiten zur Ausübung dieser Verrichtungen und nicht Art oder Schwere der vorliegenden Erkrankung oder Behinderung.

Der Begriff "auf Dauer" wird durch die Formulierung "voraussichtlich für mindestens sechs Monate" präzisiert. Pflegebedürftigkeit auf Dauer ist aber auch dann gegeben, wenn der Hilfebedarf nur deshalb nicht über sechs Monate hinausgeht, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt.

Die Hilfe muss in Form der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen oder in der Beaufsichtigung und Anleitung erforderlich sein. Das Ziel ist die eigenständige Übernahme der Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen. Außerdem soll die Hilfe den Pflegebedürftigen auch zur richtigen Nutzung von überlassenen (Pflege-) Hilfsmitteln anleiten.


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