Dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wurde durch das Pflegeversicherungsgesetz (§§ 112 u.114 SGB XI) die Aufgabe übertragen, im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen Qualitätsprüfungen in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen durchzuführen. Durch die Einführung der Pflegeversicherung sind die Qualitätsanforderungen für ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen, die Leistungen für Pflegebedürftige erbringen, präzisiert worden. Pflegeeinrichtungen müssen mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abschließen. Mit diesem Versorgungsvertrag verpflichten sich die zugelassenen Pflegeeinrichtungen, bestimmte Qualitätsanforderungen zu erfüllen, die sich aus dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) und darauf aufbauenden Vereinbarungen ergeben.
Nicht zuletzt durch die Erfahrungen des MDK wurde ein Diskussionsprozess ausgelöst, der schließlich zu einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Qualität in den Pflegeeinrichtungen geführt hat, dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes (PQsG).