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Schwer-/ Schwerstpflegebedürftigkeit

Diese Begriffe existierten im sozialen Leistungsrecht bereits vor der Einführung der Pflegeversicherung und wurden den

  • Pflegestufen II = Schwerpflegebedürftigkeit und
  • Pflegestufen III =Schwerstpflegebedürftigkeit

zugeordnet. Erst die Feststellung erheblicher Pflegebedürftigkeit bedeutet Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegestufe I). Insgesamt stellen die Begriffe erheblich schwer- und schwerstpflegebedürftig eine grobe Graduierung dar, die durch die Pflegestufenzuordnung präzisiert wird.