http://www.mdk.de/894.htm
Diese Begriffe existierten im sozialen Leistungsrecht bereits vor der Einführung der Pflegeversicherung und wurden den
zugeordnet. Erst die Feststellung erheblicher Pflegebedürftigkeit bedeutet Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegestufe I). Insgesamt stellen die Begriffe erheblich schwer- und schwerstpflegebedürftig eine grobe Graduierung dar, die durch die Pflegestufenzuordnung präzisiert wird.